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Schweizerische Aktiengesellschaft

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Eine schweizerische Aktiengesellschaft ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm in Deutschland auch dann als rechtsfähig anzusehen, wenn sie ihren Verwaltungssitz nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland hat.

Dies war bisher in der deutschen Rechtsprechung umstritten. Während für Gesellschaften aus den EU-Staaten sowie den Staaten des EWR (Norwegen, Island und Lichtenstein) wegen des europarechtlichen Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit regelmäßig die Gründungstheorie gilt, wonach sich die Rechtsfähigkeit unabhängig vom Verwaltungssitz stets nach dem Recht des Gründungsstaates richtet, werden Kapitalgesellschaften aus anderen Staaten bisher regelmäßig nach der Sitztheorie beurteilt, so dass ihnen die Rechtsfähigkeit in Deutschland stets dann aberkannt wurde, wenn sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Deutschland verlegten.

Für eine schweizerische Aktiengesellschaft hat das OLG Hamm nun aber auch die Gründungstheorie angewendet. Die schweizerische AG ist daher als rechts- und parteifähig anzuerkennen, auch wenn sie ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat.

Die Begründung des Gerichts ist bezüglich der Lage in der Schweiz eindeutig:

Nach Auffassung des Senats sind letztgenannte Argumente jedoch – zumindest was die Schweiz anbelangt – nicht überzeugend. Denn die Schweiz nimmt gegenüber anderen Drittstaaten, die weder zur EU gehören noch den EWR-Vertrag ratifiziert haben, eine Sonderstellung ein. Mit der Schweiz sind sieben sog. sektorielle Abkommen abgeschlossen worden, u.a. eines über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II, 810, in Kraft seit dem 1.6.2002, BGBl. 2002 II, 1692). Dieses Abkommen gewährt zwar keine Niederlassungsfreiheit. Es privilegiert aber Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihre Hauptverwaltung in einem Staat der Europäischen Union haben (Art. 5 i.V.m. Anhang I, Art. 17 und 18). Gegenüber diesen Gesellschaften sind Beschränkungen grenzüberschreitender Dienstleistungen, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage nicht überschreitet, untersagt. Damit muss eine schweizerische Gesellschaft, die sich innerhalb der vom Abkommen vorgegebenen Grenzen in Deutschland betätigt, auch dann als solche anerkannt werden, wenn ihr Verwaltungssitz vorübergehend in Deutschland liegt.

und:

Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind im Zweifel nicht anders zu beurteilen als z.B. im Fürstentum Lichtenstein. Zumindest was die Schweiz anbelangt, ist daher nach Auffassung des Senats aus Gründen der Rechtssicherheit und –klarheit sowie aus Gründen der Einheitlichkeit der Anknüpfung im internationalen Gesellschaftsrecht die Gründungstheorie anwendbar.

Damit ist allerdings auch deutlich gemacht, daß diese Entscheidung auf andere Drittstaaten nicht übertragen werden kann.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26. Mai 2006 – 30 U 166/05


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